Absatz eins,Die Strafen, die auf die in den Paragraphen 4, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)