Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
Paragraph 18
23.11.1984
31.03.1992
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, 2, 6 a, 7, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)