(2)Absatz 2,Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Bedeutung hat, hat das Gericht ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens ist der Bundeskammer eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 4)Über die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr eine solche Bedeutung hat, hat das Gericht ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Bei Einholung des Gutachtens ist der Bundeskammer eine angemessene Frist zu bestimmen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Verfahren ohne weiteres Zuwarten fortzusetzen oder zu beenden. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)