Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist die zur Irreführung geeignete Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)