Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

römisch eins. ABSCHNITT

ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes Handlungen gegen die guten Sitten

Paragraph eins,

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.