Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1987,
Artikel eins, Paragraph 31
01.10.1987
31.07.1989
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.