Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30, (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

  1. Absatz 2,Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  2. Absatz 3,Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.