Auslieferung (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel eins,
08.09.1991
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Auslieferungspflicht
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
27.02.2019
10002652
NOR12033469
N2198346915L