ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
Artikel eins,
24.08.1991
Jeder Vertragschließende Teil: