Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Text

Artikel X

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz einsSoweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3Die in Artikel römisch VIII Absatz 1 dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Absatz 4 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
  4. Absatz 4Andere als die in Absatz 3 genannten Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das fürstliche Landgericht in Vaduz andererseits gerichtet.