Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
31.07.1983
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des übereinkommens vorgesehene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus, daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.
03.10.2017
10002614
NOR12033084
N2198314193P