Kurztitel

Auslieferung (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

28.04.1992

Text

Auslieferungspflicht

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.