Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

21.08.1982

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter

  1. Litera a
    „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  2. Litera b
    „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  3. Litera c
    „Vervielfältigungsstück“ einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
  4. Litera d
    „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.