Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 2
Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
14.08.1982
29/06 Urheberrecht
Litera b Ebenso ist Artikel römisch zwei Absatz 2 des Abkommens von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden.
Litera b Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
UNO, OAS, UNESCO
28.06.2024
10002585
NOR12032824
N2198220255J