Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,
BG
Paragraph 18 b,
01.01.1986
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Werden an einem Haus Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 11, des Wohnhaussanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,) vorgenommen, die mit Mitteln gefördert werden, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, sind die zur Finanzierung erforderlichen Darlehen innerhalb eines Zeitraumes zurückzuzahlen, der zehn Jahre nicht übersteigt und ist außerdem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung des Fehlbetrages) eine Erhöhung der Hauptmietzinse notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen in den Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraphen 18,, 18a) als Erhaltungsarbeiten. Die Erhöhung der Hauptmietzinse darf jedoch nicht das Ausmaß übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung von Erhaltungsarbeiten (Paragraph 3,) ohne Gewährung öffentlicher Förderungsmittel nach dem Wohnhaussanierungsgesetz ergeben würde.
21.04.2021
10002531
NOR12032552
N2198117332R