Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen in einem vor dem 1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
  2. Absatz 2,Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer im Absatz eins, angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032550

alte Dokumentnummer

N2198117330R