Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
BG
Paragraph 51,
01.01.1982
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.
21.04.2021
10002531
NOR12032541
N2198117220R