Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
  2. Absatz 2Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder
    2. Ziffer 2
      ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032537

alte Dokumentnummer

N2198117216R