Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Unterbrechung eines Rechtsstreits

Paragraph 41, Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist.