Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
Paragraph 41
01.01.1982
31.12.2004
Unterbrechung eines Rechtsstreits
Paragraph 41, Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist.