Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
BG
Paragraph 36,
01.01.1982
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Der Vermieter, der aus Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8,, 9, 10, 11, 14, 15 oder 16, ebenso der Vermieter, der auf Grund einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, wegen des Eintritts eines bestimmten Bedarfes einen gerichtlichen Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes erwirkt hat, der den Mietgegenstand aber nach dessen Räumung entweder gar nicht oder anderweitig verwertet, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein, hat dem so ausgemieteten Mieter den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu ersetzen.
21.04.2021
10002531
NOR12032526
N2198117205R