Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
Paragraph 33
01.01.1982
30.09.2006
Gerichtliche Kündigung
Paragraph 33, (1) Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden. Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der Paragraphen 146, ff. ZPO zulässig.