<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.6_02.09.2024" h-creator="PWRIVIE46.BR2RIS.BR2RISConverter_24.03.2025_12:17:12" h-created="24. März 2025, 12:17:47" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Mietrechtsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 29</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.03.1991</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="akra" halign="j">28.02.1994</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">MRG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">20/05 Wohn- und Mietrecht</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 29.</gldsym> (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>durch Aufkündigung,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>durch Zeitablauf, jedoch nur wenn</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31. Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand oder über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs. 4 Z 2) schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung (oder eine sonstige Räumlichkeit), an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer zehn Jahre nicht übersteigt; ungeachtet einer derartigen Vereinbarung hat der Mieter nach Ablauf einer fünfjährigen Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a oder b in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>in einem Untermietvertrag schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht übersteigt,</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ist bei Wohnungen oder Wohnräumen, die vom Mieter zu Zwecken eines Hochschulstudiums, einer Lehrlingsausbildung, des Besuchs einer Allgemeinbildenden Höheren Schule oder Berufsbildenden Höheren Schule oder einer vergleichbaren Ausbildung gemietet werden, in dem Mietvertrag schriftlich vereinbart worden, daß er mit Beendigung oder Abbruch der Ausbildung erlischt, so wird der Mietvertrag auch mit dem Eintritt dieser Bedingung aufgelöst. Ein solcher Mietvertrag erlischt aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das 27. Lebensjahr vollendet hat, sofern aber der Mietvertrag in diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluß das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß des Mietvertrages.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die durch den Verlauf der Zeit nicht auflösbar sind oder nicht aufgelöst werden, gelten als erneuert; für die Erneuerung gelten die §§ 1114 und 1115 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Abweichung, daß – von den Fällen des Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 abgesehen – jede Partei vor Ablauf des Termins für die Kündigung oder Erklärung der Gegenpartei bekanntgeben kann, daß sie die Erneuerung auf bestimmte Zeit ablehnt; der Mietvertrag gilt dann als auf unbestimmte Zeit erneuert.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Anmerkung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="anmerkung" halign="j">ÜR: Art. V Abs. 2, BGBl. Nr. 68/1991</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">24.03.2025</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10002531</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR12032519</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">alte Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="adoknr" halign="j">N2198117198R</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>