Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

Paragraph 23, (1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

  1. Ziffer eins
    den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen zuzüglich der Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sowie der Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;
  2. Ziffer 2
    den gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985,, für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,
  3. Ziffer 3
    dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,
  4. Ziffer 4
    die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, aufgewendeten Beträge. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil, sofern auf ihn ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin zu entrichtenden Hauptmietzinses übersteigender Betrag entfällt, binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten zu entrichten.
  1. Absatz 2Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Absatz eins,
  2. Absatz 3Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.