Absatz eins,Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.
- Ziffer einsDie Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:
- Litera adie dem Vermieter für die vermieteten Mietgegenstände des Hauses als Hauptmietzins (erhöhter Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) entrichteten Beträge;
- Litera bdie dem Hauptmietzins (erhöhten Hauptmietzins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) entsprechenden Beträge für die Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt;
- Litera cden Hauptmietzins für die Objekte des Hauses, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit mehr als sechs Monate leer stehen ließ; die sechsmonatige Frist erhöht sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstandes nützliche Verbesserungen (Paragraphen 4, oder 5) durchführen ließ; die Hauptmietzinse errechnen sich bei Wohnungen nach ihrem derzeitigen Ausstattungszustand nach Paragraph 16, Absatz 2 und 4, bei Geschäftsräumlichkeiten nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,; wird aber nachgewiesen, daß dieser Betrag den nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, ist dieser Betrag maßgebend;
- Litera d25 vH der vom Vermieter aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- oder Fassadenflächen des Hauses zu Werbezwecken erzielten Einnahmen;
- Litera edie Zuschüsse, die dem Vermieter aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungs- oder nützlichen Verbesserungsarbeit gewährt wurden.
- Ziffer 2In der Abrechnung dürfen als Ausgaben ausgewiesen werden:
- Litera adie Beträge, die aufgewendet wurden, um die durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4, 5,) des Hauses durchgeführten Arbeiten zu decken;
- Litera b20 vH von den durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Quittungen) belegten Kosten der Arbeiten, die der Vermieter in Kalenderjahren, in denen von den Hauptmietern des Hauses kein gemäß Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 erhöhter Hauptmietzins eingehoben wird, zur ordnungsgemäßen Erhaltung (Paragraph 3,) oder nützlichen Verbesserung (Paragraphen 4, 5,) des Hauses aufgewendet hat;
- Litera cdie Beträge, die vom Vermieter für die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen entrichtet wurden;
- Litera ddie zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens des Bundes, eines Landes oder eines öffentlich-rechtlichen Fonds oder eines von diesem geförderten Darlehens (Kredites) erforderlichen Beträge, soweit sich das Darlehen (der Kredit) nicht ausschließlich auf vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehende Objekte beziehen;
- Litera edie im ersten Halbsatz des Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, angeführten Beträge.