Absatz eins,Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde, Paragraph 39,) zulässig. Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, bestellte Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind beizulegen:
- Ziffer einsein Kostenvoranschlag über die unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeit in dreifacher Ausfertigung;
- Ziffer 2die Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen zehn Kalenderjahre;
- Ziffer 3eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses enthält, wobei im besonderen von jedem Mietgegenstand die topographische Bezeichnung (Türnummer), die Nutzfläche, die Ausstattungskategorie bei Wohnungen, die Höhe des monatlichen Hauptmietzinses, die Höhe des nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, anrechenbaren monatlichen Betrages, der Vor- und Zuname des Mieters (Benützers) anzuführen sind;
- Ziffer 4eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags und des monatlichen Deckungserfordernisses;
- Ziffer 5ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen.