Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Text

ANLAGE römisch zwei

Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er aus verfassungsrechtlichen Gründen Verfolgungsersuchen nur in den in seinem Recht vorgesehenen Fällen stellen oder annehmen kann.

Jeder Vertragsstaat kann, was ihn betrifft, durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinn dieses Übereinkommens bestimmen.