Absatz eins,Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
Paragraph 11
01.07.1980