Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
Paragraph 5
01.07.1980
Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden.