(2)Absatz 2Mit dem kündigenden Genossenschafter hat sich die übernehmende Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft. Der kündigende Genossenschafter ist nur berechtigt seinen Geschäftsanteil zu verlangen, an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat er, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die Ansprüche des kündigenden Genossenschafters sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 6 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach § 6.Mit dem kündigenden Genossenschafter hat sich die übernehmende Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft. Der kündigende Genossenschafter ist nur berechtigt seinen Geschäftsanteil zu verlangen, an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat er, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die Ansprüche des kündigenden Genossenschafters sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach Paragraph 6, gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach Paragraph 6,