Absatz einsDie durch die Verschmelzung erworbene Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft kündigen
- Ziffer einsjeder in der Generalversammlung erschienene Genossenschafter, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;
- Ziffer 2jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genossenschafter, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.