Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

11.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
  2. Absatz 2Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1981,, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032181

alte Dokumentnummer

N2198018348R