Absatz einsDie Verschmelzung durch Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung jeder Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,
BG
Paragraph 2,
11.06.1980
GenVG
21/04 Genossenschaftsrecht
20.10.2023
10002491
NOR12032178
N2198018345R