Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen von Grundbuchskörpern gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AllgGAG ist nach der Umstellung einer Landtafel auf automationsunterstützte Datenverarbeitung auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Umstellung der betroffenen Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper oder Teile von Grundbuchskörpern innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der leichteren Grundbuchsführung für diesen Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper gebildet werden.

Schlagworte

OLG, KG

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032149

alte Dokumentnummer

N2198017041R