Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
BG
Paragraph 23
01.01.1981
GUG
20/11 Grundbuch
Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs unerledigte Grundbuchsstücke sowie Grundbuchsstücke, die während der im Paragraph 21, Absatz 3, bestimmten Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, sind auch mit dem Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch zu vergleichen. Gegebenenfalls ist eine Berichtigung gemäß Paragraph 21, vorzunehmen.
BB, Lustrum
07.11.2023
10002501
NOR12032148
N2198017040R