Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
BG
Paragraph 15
01.01.1981
GUG
20/11 Grundbuch
Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.
C-Blatt
07.11.2023
10002501
NOR12032140
N2198017032R