Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Letzte Tagebuchzahl

Paragraph 14,

In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.

Anmerkung

Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.

Schlagworte

Bleistiftmarke, TZ

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032139

alte Dokumentnummer

N2198017031R