Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
BG
Paragraph 14
01.01.1981
GUG
20/11 Grundbuch
In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.
Anhand der letzten TZ kann leicht die Aktualität vorhandener Grundbuchsabschriften festgestellt werden.
Bleistiftmarke, TZ
07.11.2023
10002501
NOR12032139
N2198017031R