Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Vollzug

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Eintragung in das Grundbuch darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich gemacht ist, auch ohne schriftlichen Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden Beschlusses des Grundbuchsgerichts gelöscht werden. Danach darf die Eintragung nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags berichtigt werden.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt für die Übertragung von Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sinngemäß.

Anmerkung

1. Die Bestimmung dient einer arbeitssparenden Verflechtung von Entscheidungs- und Vollzugstätigkeit am Bildschirmgerät.

2. Vgl. Paragraph 104, GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,.

Schlagworte

Löschungsverzeichnis, Bleistiftmarke, Eintragungsfehler,

Vollzugsfehler, Berichtigung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032138

alte Dokumentnummer

N2198017030R