Absatz eins,Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen; es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.
Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
BG
Paragraph 3
01.01.1981
GUG
20/11 Grundbuch
Zu Absatz 3 :, Diese Regelung gilt auch für die Änderung einer Eintragung
Löschungsverzeichnis, gegenstandslose Eintragung, Vormerkung, Abschreibung, Zuschreibung, Grenzänderung
07.11.2023
10002501
NOR12032128
N2198017020R