Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

2. Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH

Grundstücksdatenbank

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
  2. Absatz 2,Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Integration von Grundbuch und Kataster.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032127

alte Dokumentnummer

N2198017019R