Absatz eins,Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:
- Litera ider Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen;
- Sub-Litera, i, idie internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist;
- iiidie internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:
- Litera aeinen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,
- Litera bdie Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,
- Litera cden Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,
- Litera deinen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,
- Litera eeinen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.