Europäisches Patentübereinkommen
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Art. 83Artikel 83
01.05.1979
Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.