Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

Paragraph 51, (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

  1. Ziffer eins
    die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
  2. Ziffer 2
    für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
  3. Ziffer 3
    entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  1. Absatz 2,Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.