Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Paragraph 58, Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist.