Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 37, Die Übergabe ist aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
  2. Ziffer 2
    bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
  3. Ziffer 3
    wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.