Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Text
Vereinfachte Auslieferung
§ 32. (1) Hat sich die auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Gerichtshof erster Instanz die Akten nach Einholung einer Äußerung des Staatsanwaltes unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.Paragraph 32, (1) Hat sich die auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Gerichtshof erster Instanz die Akten nach Einholung einer Äußerung des Staatsanwaltes unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam widerrufen könne.Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Absatz eins, keinen Anspruch auf den Schutz nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam widerrufen könne.
(3)Absatz 3,Die vereinfachte Auslieferung Jugendlicher ist unzulässig.