Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Anbot der Auslieferung

Paragraph 28, (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundesminister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muß, daß ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, daß eine Auslieferung aus einem der Gründe der Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, abgelehnt werden müßte. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung, daß von einer Befragung nach Absatz eins, abgesehen wird oder daß ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Gericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nicht der Staatsanwalt sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 38, des Strafgesetzbuches anzurechnen.