Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gerichtsbarkeit eines dritten Staates

Paragraph 17,

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung

  1. Ziffer eins
    von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031561

alte Dokumentnummer

N2197922283S