Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 13
01.07.1980
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.