Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anzuwenden sind,
    1. Ziffer eins
      die Ziffer eins bis 9 des Paragraph 36,, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Ziffer 10 bis 14 des Paragraph 36,, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;
    3. Ziffer 3
      die Ziffer 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Ziffer 19, des Paragraph 36, auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;
    4. Ziffer 4
      die Ziffer 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Ziffer 19, des Paragraph 36, in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
    5. Ziffer 5
      der Paragraph 37
      1. Litera a
        in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
      2. Litera b
        soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.