BGBl. Nr. 140/1979Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anzuwenden sind,
1.Ziffer eins
die Z 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;die Ziffer eins bis 9 des Paragraph 36,, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem 30. September 1979 abgehalten wird;
2.Ziffer 2
die Z 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;die Ziffer 10 bis 14 des Paragraph 36,, wenn die Entscheidung nach dem 30. September 1979 gefällt wird;
3.Ziffer 3
die Z 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Z 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;die Ziffer 15 und – soweit sie die Aufhebung des Wortes „seine“ verfügt – die Ziffer 19, des Paragraph 36, auf alle Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen wird;
4.Ziffer 4
die Z 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Z 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;die Ziffer 16 bis 18 und – soweit sie die Einwendungsfrist betrifft – die Ziffer 19, des Paragraph 36, in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
5.Ziffer 5
der § 37der Paragraph 37
a)Litera a
in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben worden ist;
b)Litera b
soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt.