Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Paragraph 24, gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigt ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 18, haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den Kaufvertrag hat die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 7 und 9 genannten Angaben, außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 19, haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief. Die Urkunde hat die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 8,, und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.